Die Gemeindewerke Bovenden GmbH & Co.KG nimmt als grundzuständiger Messstellenbetreiber innerhalb ihres Stromnetzgebiets die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahr, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 des MsbG getroffen worden ist.
Gemäß § 29 MsbG werden wir, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:
Daneben können wir, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:
Soweit nach dem MsbG die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen nicht vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern von Erzeugungsanlagen mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032 zu erfolgen. Bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, hat die Ausstattung bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.
In unserem Netzgebiet sind nach derzeitigem Stand circa 7.300 Zähler von der gesetzlichen Umbauverpflichtung auf moderne Messeinrichtungen (§ 29 Abs. 3 MsbG) und circa 1.000 Zähler von der gesetzlichen Umbauverpflichtung auf intelligente Messsysteme (§ 29 Abs. 1 MsbG) betroffen. Es handelt sich notwendigerweise um circa-Angaben, da die konkrete Anzahl durch von uns nicht beeinflussbare Faktoren in der Zukunft, wie dem tatsächlichen Verbrauchsverhalten, möglichen Stilllegungen, der tatsächlichen Anzahl an Neubauten und größeren Renovierungen bestimmt wird.
Wir haben einen Anspruch auf den Einbau von in unserem Eigentum stehenden Messeinrichtungen, modernen Messeinrichtungen, Messsystemen oder intelligenten Messsystemen.
Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 MsbG gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebes im nach § 3 MsbG erforderlichen Umfang:
Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung des Messstellenbetriebes insbesondere
Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen hinausgehen. Wir bieten die im jeweils aktuellen Preisblatt aufgeführten Zusatzleistungen an.
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen (inkl. Standardleistungen nach § 35 Abs. 1 MsbG) ergeben sich aus dem auf dieser Seite abrufbaren Preisblatt. Gleiches gilt für Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG, die jeweils gesondert zu beauftragen sind.
Das Preisblatt steht unter dem Vorbehalt künftiger Anpassungen.
Allgemeines, Preise und Verträge unseres Messstellenbetriebes betreffend finden Sie hier.
mehrPreisblatt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
mehrDas Messstellenbetriebsgesetz in der geltenden Fassung kann hier abgerufen werden (externer Link).
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